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Klimaschutzfonds der Stadt Celle

Klimaschutz ist vor allem gerichtet auf die Vermeidung oder Verminderung der Anreicherung sogenannter "Treibhausgase" in der Erdatmosphäre; im Wesentlichen geht es dabei in Deutschland um Kohlendioxid (CO2), das insbesondere bei der Nutzung von "fossilen" Brennstoffen wie Kohle, Heizöl, Treibstoffen, Erdgas entsteht und mit den Verbrennungsabgasen in die Umwelt freigesetzt wird.

Da diese Prozesse auf die Gewinnung von Wärme- und / oder elektrischer Energie abzielen, müssen Maßnahmen des Klimaschutzes sich vorrangig mit Fragen der Energiegewinnung und des sparsamen Einsatzes von Energie befassen.

Breiten Raum nehmen derzeit der Ausbau "regenerativer" Energien (Windkraft, Photovoltaik, Solar- und Geothermie, nachwachsende Rohstoffe), die "Kraft-Wärme-Koppelung" mit Aufbau von Nahwärmenetzen, die verbesserte Wärmedämmung von Gebäuden und die Elektromobilität ein.
Dies sind auch Themenfelder des städtischen "Klimaschutzkonzeptes", für dessen Erarbeitung im Rahmen einer Auftaktveranstaltung am 18.03.2011 der Grundstein gelegt und das nach Beteiligung zahlreicher Gremien und Institutionen am 12.07.2012 vom Rat der Stadt Celle beschlossen wurde.
Unter Einsatz finanzieller Mittel des "Klimaschutzfonds" werden u.a. Projekte der energetischen Stadtsanierung und der energetisch optimierten Abwasserreinigung vorangetrieben, daneben vielfältige Privatmaßnahmen des baulichen Wärmeschutzes und der alternativen Energiegewinnung bezuschusst. Im Jahre 2022 wurden die Förderrichtlinien und förderfähigen Maßnahmen durch einen Ratsbeschluss nicht nur aktualisiert, sondern auch ausgeweitet. 

Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger:

Gefördert werden können Klimaschutzmaßnahmen von:

  • Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts,
  • eingetragenen Vereinen,
  • natürlichen und juristischen Personen.

Antragsstellung:

Logo der Förderer des Klimaschutzfonds der Stadt Celle.
Anträge an den Klimaschutzfonds der Stadt Celle können via Email (Emailadresse: klimaschutz@celle.de) oder per Post innerhalb der Förderperiode gestellt werden.

Die Förderperiode erstreckt sich vom 01.01. bis zum 31.05. eines jeden Jahres. Darüber hinaus ist eine Antragsstellung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Die SVO und CUN unterstützen den Klimaschutzfonds der Stadt Celle maßgeblich mit finanziellen Mitteln.

Über die Webseite der SVO und CUN können die Anträge unter dem folgenden Link digital eingereicht werden:

https://www.svo.de/antrag-auf-zuwendung-aus-dem-klimaschutzfonds-celle 



Förderung solarthermischer Anlagen

Bei solarthermischen Anlagen beträgt der Fördersatz je nach Kollektortyp pauschal
  • 400,00 € bei Flachkollektoren
  • 500,00 € bei Röhrenkollektoren

Voraussetzung ist ein Deckungsanteil für die Warmwassererzeugung von mindestens 50 % eines durchschnittlichen Haushaltes, der durch Vorlage einer Erklärung des Installationsbetriebs oder Herstellers zur Auslegung der Anlage nachgewiesen wird.

Förderung von Photovoltaik-Anlagen

Der Fördersatz bei Photovoltaik-Anlagen beträgt
200,00 € je kWp installierter Leistung, höchstens 1.200,00 € je Anlagenstandort.

Voraussetzung ist eine weitestgehende Verschattungsfreiheit der Anlage. Als Anlagenstandort gilt grundsätzlich das Baugrundstück.

Förderung Kraft-Wärme-KoppIungsanIagen

Der Fördersatz bei Kraft-Wärme-KoppIungsanIagen (z.B. Blockheizkraftwerke - BHKW) beträgt pauschal 500,00 €.

Förderung von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme

Bei Anlagen zur Nutzung von Erdwärme bis zu einer Anlagenleistung von 30 kW beträgt der Fördersatz:
1.000,00 € je Erdwärmekollektoranlage
2.000,00 € je Erdwärmesondenanlage

Bei kombinierten Anlagen, die Erdwärme und Erdkühle nutzen (reversible Anlagen), erhöht sich der jeweilige Fördersatz um 50 % auf maximal 3.000 € je Objekt.

Förderung der Errichtung innovativer Heizungssysteme

Der Fördersatz bei der Errichtung innovativer Heizungssysteme mit erneuerbaren Energien und/oder BHKW-Technologien beträgt

10 % der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten, höchstens 3.000,00 € je Objekt.

Als innovativ gilt z.Bsp. die Nutzung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Erdwärmepumpe in Verbindung mit der eigenen Photovoltaikanlage.

Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

Der Fördersatz bei Sanierungsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung im Gebäudebereich und in der städtebaulichen Entwicklung von
Stadtquartieren beträgt in Abhängigkeit des erreichten Sanierungsziels die folgende Förderquote:

  • 20 % der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten, höchstens 6.000,00 € je Objekt
    unter der Voraussetzung, dass in einer Maßnahme mindestens die Gewerke Dach, Fassade, Fenster und Türen komplett saniert werden, andernfalls
  • 15 % der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten, höchstens 4.000,00 € je Objekt
    bei der energetischen Teilsanierung einzelner Gewerke.

Soweit durch Vorlage von Schlussrechnungen nachgewiesen wird, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens
2 Jahren mindestens die Gewerke Dach, Fassade, Fenster und Türen komplett saniert worden sind, höchstens 5.000 € je Objekt.

Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen im Geschosswohnungsbau bzw. bei Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren gemischt genutzten Objekten beträgt abweichend derHöchstbetrag der 2.500,00 € je Einheit/Wohnung und 20.000,00 € je Objekt.

Förderung von Lastenfahrrädern

Bei der Nutzung von elektrisch angetriebenen Lastenfahrrädern anstelle des eigenen Autos beträgt der Fördersatz

10 % der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten, höchstens 500 € je Fahrrad und

maximal 1.000 € je Antragsteller unter der Voraussetzung, dass das Lastenfahrrad eine Zuladung von mindestens 40 Kilogramm Nutzgewicht und eine Gesamttraglast von mindestens 100 kg besitzt.

Bei Nachweis einer Schwerbehinderung erhöht sich der Fördersatz um 50 % auf maximal 750 € je Fahrrad bzw. 1.500 € je Antragssteller.

Förderung von Gründächern

Bei der Anlegung von Gründächern auf Garagen & Dächern beträgt der Fördersatz pauschal 50 € je m² Dachfläche, höchstens 2.000 €.

Eine Kombination mit den Förderpunkten nach a) und b) ist bis zu einer Förderquote von 49 % der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten möglich.

Förderung sonstiger Maßnahmen

Sonstige Maßnahmen, insbesondere Klimaschutzveranstaltungen oder die Erstellung von klimaschutzrelevanten Konzepten, können mit einem Zuschuss gefördert werden, über dessen Höhe im Einzelfall entsprechend der Bedeutung
und Wirkung für den Klimaschutz entschieden wird.

Der reguläre Fördersatz beträgt maximal 49 % der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten.